Politik / Das Politische System
Samstag, 2012-02-04

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Die Verfassung

Das Politische System

 

Die aktuelle Verfassung Griechenlands trat am 11. Juni 1975 in Kraft. Es handelt sich um eine revidierte Form der Verfassung aus dem Jahre 1864. Die Verabschiedung einer neuen Verfassung war nötig, nachdem die Militärjunta, die seit dem 21. April 1967 an der Macht war, im Frühjahr 1974 zurücktrat und Griechenland wieder ein parlamen¬tarisch- demokratisches Land wurde.

Gegen die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Monarchie, die in Griechenland vor dem Militärputsch herrschte, entschied sich das Volk durch eine Volksabstimmung. Das Volk wählte eine parlamentarische Demokratie mit sozial- rechtsstaatlichem Charakter wie aus dem Art. 2 der Verfassung zu entnehmen ist: „ Der griechische Staat ist eine Republik. Alle Gewalten gehen vom Volke aus, bestehen zu seinem Wohl und werden ausgeübt nach den Bestimmungen der Verfassung“.

Die wichtigsten Änderungen großer Teile der Verfassung erfolgten in den Jahren 1974/75 und 1986. Unter anderen Veränderungen im Grundrechtsschutz, Flexibilität bei Verfassungsänderungen undanderen Änderungen, die dem Staat eine überragende Bedeutung im wirtschaftlichen und sozialem Leben einräumen, wie die Verpflichtung des Staates, für Gesundheit und Vollbeschäftigung einzutreten, die Gleichbehandlung von Mann und Frau zu garan¬tieren und die sozial Schwachen zu schützen. Die jüngste Aktualisierung ist aus dem Jahr 2001 datiert.

Die persönliche Religions- und Glaubensfreiheit ist unantastbar. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1974, während der die Junta das Land mit Gewalt, Unterdrückung und Terror regierte, war das Ziel der neuen Verfassung, Griechenland eine stabile Regierung zu garantieren. Deshalb hat der Premierminister eine zentrale Stellung. Als Parteichef der stärksten Fraktion wird er direkt vom Staatspräsidenten zum Regierungschef ernannt. Danach stellt er sich im Parlament einer Vertrauensabstimmung. Dafür reicht ihm die absolute Mehrheit. Selbst wenn das Parlament ihn zum Rücktritt zwingen möchte, würde dazu die absolute Mehrheit aus-reichend sein.

  Das Wahlsystem

Das parlamentarische Regierungssystem ist in der Verfassung verankert. Die Regierung und ihre Mitglieder müssen das Vertrauen des Parlaments besitzen. Die Regierung wird entlassen, wenn sie dieses Vertrauen verliert. Obwohl sich ein bestimmter Wahltypus etabliert hat, unterliegt das griechische Wahlsystem häufig gesetz¬lichen Änderungen. Das griechische Parlament besteht aus 300 Mitgliedern.

Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Abstimmung in Wahlkreisen gewählt. Ihre Anzahl ent-spricht den Anteilen der Bevölkerung in den einzelnen Wahlkreisen. Von den 300 Abgeordneten werden 288 in den 56 Wahlbezirken des Landes in Parteilisten gewählt, die übrigen 12 auf gesamtstaatlicher Ebene. Das Parlament wird in allgemeinen Wahlen alle vier Jahre gewählt. Das Wahlgesetz bestimmt die Art der Verteilung der Parlamentssitze zwischen den Parteien und den Wahlbündnissen. Das geltende Wahlrecht ist eine Verbindung von Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Das verstärkte Verhältniswahlrecht verhindert das Entstehen vieler Splitterparteien und lässt parlamentarische Mehrheiten zu.

Dieses System, das in jüngerer Zeit bei allen Wahlen angewendet wurde, sieht drei Runden der Sitzverteilung vor. An der ersten Wahlrunde nehmen alle Parteien teil. An der zweiten die Parteien, die mindestens 17% und die Wahlbündnisse zweier Parteien, die mindestens 25% der Stimmen im ganzen Land auf sich vereinigen konnten. Außerdem die Wahlbündnisse von mehr als zwei Parteien, die 30% der Stimmen bekommen haben. Die dritte Runde der Sitzverteilung erfolgt nach dem Muster der zweiten. Mit ihr werden noch unbesetzt gebliebene Parlamentssitze vergeben. Vor dem Einzug einer Partei in das Parlament muss sie eine Sperrklausel von 3% überwinden. Da in den einzelnen Wahlkreisen die Mandate entsprechend der Bevölkerungszahl vergeben werden, hat Athen zwei Wahlkreise 38 Mandate. Die Abgeordneten des Parlaments gehören Parteien an, die als verfassungsmäßige Institutionen geschützt sind und im Mittelpunkt des öffentlichen Lebens stehen.

Die Partei oder Parteienkoalition, die die parlamentarische Mehrheit stellt, regiert und verwirklicht ihr Programm. Die Parteien der Minderheit arbeiten als parlamentarische Opposition, die eine Kontrollfunktion ausüben. Seit 1932 besteht Wahlpflicht für alle wahlberechtigten griechischen Staatsbürger. Gemäß des Verfassungsartikels 52 ist jeder griechische Bürger ab seinem 18 Lebensjahr wahlberechtigt. Gewählt werden darf jeder Staatsbürger, sobald er sein 25. Lebensjahr erreicht hat. Die durch¬schnittliche Wahlbeteilung liegt bei etwa 80%.

  Die griechische Parteienlandschaft

  

  

Wie in allen modernen, pluralistischen Gesellschaften, so steht es auch in Griechenland jedem Menschen frei, politische, soziale, wirtschaftliche, religiöse oder künstlerische Ideen zu äußern. Es steht ebenfalls jedem Menschen frei, politische Ideen aus der Sphäre der Theorie und der Diskussion durch die Gründung politischer Parteien auf die Ebene der praktischen Politik zu übertragen.
 
Die griechische Verfassung von 1975 garantiert das Recht „auf die Freiheit zur Gründung politischer Parteien sowie zur Teilnahme an der Arbeit politischer Parteien. Der Artikel 29 der Verfassung regelt die Aktivität politischer Parteien im Staat. Für die Gründung von Parteien sind keinerlei Beschränkungen vorgesehen.


Das Gesetz von 1974, welches gleich nach dem Zusammenbruch der Militärdiktatur (1967-1974) die Wiedereinführung der Parteien erlaubte, hat nur eine grundlegende Bedingung eingeführt.


Jede Partei, die ihren Namen und ihr Zeichen beim Obersten Gericht, dem Arios Pagos, niederlegt, ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass ihre Prinzipien gegen jeden Versuch gerichtet sind, die Macht mit Gewalt zu erlangen oder das freie, demokratische Staatswesen zu stürzen.


Griechische Staatsbürger, die das Wahlrecht besitzen, können politische Parteien gründen oder in diese eintreten. Dies bestimmt der oben genannte Verfassungsartikel.
Die politischen Parteien erhalten in Griechenland keine staatlichen Zuwendungen. Auch sind sie bezüglich ihres Wahlkampfs und sonstiger Ausgaben keinen Einschränkungen unterworfen. 
 
Eine solche Beschränkung gibt es auch nicht für die persönlichen Wahlkampfkosten der einzelnen Kandidaten. Die einzigen Staatsbürger, die sich auf Grund eines Verfassungsverbotes nicht für oder gegen die politischen Parteien äußern dürfen, sind die Mitglieder der Justiz und der Streitkräfte, die Organe der öffentlichen Sicherheit und die Beamten.
 
Durch diese Bestimmung soll nach Möglichkeit die Neutralität des Staates im Wettstreit der Parteien gesichert werden.


Im gegenwärtigen Parlamentssystem, das aus den allgemeinen Wahlen vom September 2007 hervorgegangen ist, sind alle politischen Strömungen vertreten. Das Parteiensystem wird seit 1974, nach dem Fall der Junta, von zwei großen Parteien beherrscht. Dies wird durch das Wahlrecht begünstigt.

Es sind Parteien, die wie erwähnt, Mitte der 70er Jahre gegründet wurden, die Nea Dimokratia (Neue Demokratie, gegründet durch Konstantinos Karamanlis), die sich aus bürgerlichen und konservativen Kräften zu einer Partei zusammenschloss und außerdem die Pasok (Panhellenische Sozialistische Bewegung, gegründet durch Andreas Papandreou), die sich Mitte- links positioniert.


Wenn eine dieser Parteien keine absolute Mehrheit bei den Wahlen erreicht, so kann sie eine Koalition mit einer anderen Partei eingehen. Als kleinere Parteien gelten die Kommunistische Einheitspartei, KKE, die seit 1918 besteht, die Koalition der Linken SYRIZA und LAOS (Orthodoxer Volksalarm).
 

 Die Exekutive

Laut der revidierten Verfassung von 1975 ist Griechenland eine parlamentarisch- demokratische Republik.

Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Staatspräsident (seit Januar 2005 Karolos Papoulias). Er wird alle fünf Jahre vom Parlament gewählt und ernennt den Parteichef der Mehrheitspartei zum Premierminister und vereidigt die vom Premier vorgeschlagenen Minister. Nach der Verfassungsänderung von 1986 wurde seine repräsentative Rolle eingeschränkt. Seitdem besitzt der griechische Staatspräsident
nicht mehr die Macht, Krieg zu erklären sowie Bündnisse und Verträge zu schließen. Auch sein Recht zur Amnestie bei politischen Vergehen wurde deutlich eingeschränkt.


Er verfügt, wenngleich begrenzt, immer noch über das Recht der Parlamentsauflösung. Der Staatspräsident darf das Parlament auf-lösen, wenn zwei Regierungen hintereinander das Misstrauen ausgesprochen wurde, und daher die Regierungsstabilität nicht mehr gewährleistet ist.

Der Staatspräsident ist nicht befugt, das Parlament willkürlich auf¬zulösen, sondern nur, wenn die Regierung ihn dazu auffordert. Nach der Auflösung des Parlaments hat er das Recht, Neuwahlen anzusetzen.

Außerdem hat der Staatspräsident das Recht, sein Veto bei der Verabschiedung von Gesetzen einzulegen und die Sitzungsperiode des Parlaments für ungefähr 30 Tage zu unterbrechen.

  Die Legislative

Das griechische Parlament besteht aus einer Kammer, der so genannten Vouli. Diese wird in allgemeiner, geheimer und glei¬cher Wahl alle vier Jahre gewählt. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten sind begrenzt, denn sie beraten nur über die allge-meinen Staatsangelegenheiten. Wichtige Entscheidungen werden zwischen den Fraktionsvorsitzenden getroffen. Neben der Gesetzgebung verpflichtet sich das Parlament zur Kontrolle der Regierung. Das Parlament besitzt das Recht, der Regierung das Vertrauen zu entziehen und das Misstrauen auszusprechen. Weil die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist und eine starke Regierungsstabilität benötigt, ist die Rolle des Parlaments wichtig. Das Parlament besitzt die Möglichkeit, den Staatspräsidenten oder andere Regierungspolitiker mit einer Zweidrittelmehrheit anzu¬klagen. Daraufhin muss sich der angeklagte Politiker vor einer speziellen Gerichtskommission verantworten.

  Die Judikative


Die Rechtsprechung erfolgt in Griechenland durch unabhängige Gerichte. Ihre Zusammensetzung (die Richter werden auf Lebenszeit ernannt), ihre Zuständigkeit, ihre Rangstufen, die Ernennungen, die Dienstlaufbahn, die mit dem Richteramt unver-einbaren Tätigkeiten und die disziplinäre Verantwortung der Richter werden bis ins kleinste Detail von der Verfassung bestimmt. Sie stattet die Gerichte und die Richter mit verschiede¬nen Garantien aus, damit ihre amtliche und persönliche Unabhängigkeit geschützt, ihre Neutralität und Objektivität gesichert und zugleich die Einmischung der anderen Gewalten in das Werk der Rechtsprechung verhindert wird.

Die Richter sind während der Ausübung ihres Amtes ausschließlich an die Verfassung und die anderen Gesetze gebunden, nicht aber an Weisungen oder Aufträge der Exekutivgewalt oder der gesetzge¬benden Gewalt. Die Judikative setzt sich aus drei Gruppen von Gerichtshöfen zusammen, die für die zivilrechtliche, strafrechtli¬che und verwaltungsrechtliche Rechtssprechung zuständig sind. Zu den Zivil- und Strafgerichtshöfen gehören die Gerichtshöfe, die Gerichte erster Instanz und die Berufungsgerichte. Gegen deren Urteile kann Berufung bei den Appellationsgerichten und schlie߬lich Revision beim Obersten Gerichtshof, der höchsten juristischen Instanz, eingelegt werden. Das Oberste Tribunal ist letzte Entscheidungsinstanz in Verfassungsfragen. Das höchste Rechtsprechungsorgan ist der Staatsrat, das Symvoulion tis Epikratias. Der Rechnungshof regelt strittige Finanzangelegenheiten.

  Die Regierung

Die griechische Regierung wird Ministerrat genannt und besteht aus dem Premierminister und seinen Ministern. Nach Neuwahlen eines Parlaments beginnt die Regierungsbildung. Der Fraktions¬und Parteivorsitzende der Mehrheitsfraktion ist neuer Premierminister. Sobald der Premierminister über die Zusammensetzung des Kabinetts entschieden und die absolute Mehrheit im Parlament inne hat, erfolgt die Ernennung durch den Staatspräsidenten.


Wenn keine klare Mehrheit gegeben ist, muss der Premierminister mit Sondierungsgesprächen beginnen und eine mehrheitsfähige Koalition bilden. Erst dann kann der Staatspräsident den Premierminister und die vorgeschlagenen Minister vereidigen. Danach muss sich die neue Regierung in einem Zeitraum von zwei Wochen der Vertrauensabstimmung im Parlament stellen. Die griechische Regierung ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig.


Der griechische Premierminister verfügt über große politische Macht. Er kann einen oder mehrere Minister als Stellvertreter ernennen, was jedoch selten geschieht. Der Premierminister besitzt gegenüber seinen Kabinetts-mitgliedern die Richtlinienkompetenz sowie das Vorschlagsrecht zur Ernennung und Entlassung der Regierungsmitglie¬der durch den Staatspräsidenten. Obwohl die Minister in ihren Aufgabenbereichen grundsätzlich selbstständig entscheiden, greift der Premierminister auch in ihre Kompetenzbereiche ein. So erwies sich die griechische Regierung als durchsetzungsfähig und ent¬scheidungsstark. Der derzeitige griechische Premierminister ist Kostas Karamanlis, der bei der Parlamentswahl am 7. März 2004 mit seiner Partei Nea Dimokratia, als Sieger hervorging. Die bis¬lang regierende Panhellenische Sozilialistische Bewegung (Pasok) unter Georgios Papandreou musste zurücktreten. Mit 43,7 % der Stimmen gewann die bürgerliche- konservative Partei, Nea Dimokratia, die Wahlen. Von den 24 Mandaten erhielt 19 die Nea Dimokratia. Am 8. März 2004 beauftragte der damalige Staatspräsident, Konstantinos Stefanopoulos, den Premierminister mit der Bildung der neuen Regierung. Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen vom Oktober 2009 errang die größte Oppositionspartei, die Panhellenische Sozialistische Regierung PASOK unter Georgios Papandreou, die absolute Mehrheit der 300 Parlamentssitze (160) und am 7.Oktober 2009 wurde im Präsidenten-Palais in Athen die neue PASOK-Regierung vereidigt. Ministerpräsident Papandreou ist gleichzeitig Aussenminister.
 
 
Die staatliche Organisation verzweigt sich in verschiedenen Organisationseinheiten, die zueinander in einem bestimmten hie-rarchischen Verhältnis stehen. Ihre Ausgaben werden vom jährli-chen staatlichen Budget getragen, über das in einem eigenen Verfahren vom Parlament abgestimmt wird. Damit der Staat wirk-sam arbeitet, gibt es parallel eigene Budgets für die ununterbro-chene Befriedigung fiskalischer und sozialer Aufgaben. Parallel dazu gibt es die verwaltungsmäßige Selbständigkeit eigens orga-nisierter staatlicher Dienststellen (Nationaler Statistischer Dienst, Staatliche Lotterie, Postsparkasse).

 

 Spezielle und örtliche Selbstverwaltung 

 

Ein ähnliches Phänomen ist die Selbstverwaltung, die Schaffung vieler selbständiger juristischer Personen öffentlichen Rechts, die organisch und finanziell unabhängige Einheiten, durch ihre Tätigkeit eigene Ziele verfolgen und sich „nach dem Ort“ als örtliche Selbstverwaltung (Städte und Gemeinden sowie ihre Vereinigungen) und „nach der Materie“ als spezielle Selbstverwaltung unterscheiden. Das heißt, jene juristischen Personen üben öffentliche Gewalt aus. Diese Einheiten haben manchmal den Charakter von juristischen Personen des privaten Rechts in öffentlichen Betrieben (z.B. DEH Staatliche Elektrizitätsgesellschaft, ATE Agrarbank Griechenlands, ELTA Griechische Post, OSE Organisation griechischer Eisenbahnen usw.).

Die Organisationsprinzipien und Systeme der Privatwirtschaft werden als geeigneter angesehen, das öffentliche Interesse bei der Verwirklichung der angestrebten Ziele zu sichern. Gemeinsames Merkmal dieser Einheiten ist, dass sie keiner hierarchischen Kontrolle unterstehen. Es wird über sie nur Aufsicht in dem vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Maß und Rahmen ausgeübt.


Die lokalen Angelegenheiten obliegen nicht der Sorge des Staates, sondern gewählten Organen der Städte und Gemeinden. Was frei-lich lokale Angelegenheiten sind, ist eine schwer zu lösende, häu¬fig politische Streitfrage. Im Kodex der Städte und Gemeinden werden Kompetenzen aufgezählt, die ausschließlich in den Rahmen der örtlichen Selbstverwaltung gehören, z. B. Wasserversorgung, Bewässerung, Kanalisation, Parks, Gärten, gemeinnützige Anlagen, Märkte, Schlachthöfe, Friedhöfe, Gemeindebauten. Die örtliche Selbstverwaltung ist in der Verfassung verankert, die außer der verwaltungsmäßigen Selbständigkeit das Prinzip der Selbstregierung vorsieht, d.h. die Wahl der Vorsteher durch die Gemeindemitglieder in allgemeiner und geheimer Abstimmung. Außerdem ist die Schaffung weiterer Stufen der örtlichen Selbstverwaltung außer Städten und Gemeinden möglich.


Die Zelle der Stadt oder der Gemeinde, die zur Erhaltung des Griechentums und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Griechen während der vierhundertjährigen Türkenherrschaft beigetragen hat, wird heute vom Stadtrat und dem Stadtausschuss in den Städten und vom Gemeinderat in den Gemeinden - sowie vom Bürgermeister oder vom Gemeindevorsteher verwaltet. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung besitzen eigenes
 
Vermögen mit eigenem Ertrag und Einkünften aus ihrer Nutzung, ferner Einkünfte aus Steuern, Gebühren, Rechten, Beiträgen, sowie aus den (ständigen und außerordentlichen) staatlichen Subventionen. Ihre Ausgaben sind entweder Pflicht oder fakulta¬tiv. Sie werden in einem jährlichen Budget aufgezeichnet, das vom Präfekten kontrolliert wird.


Die Städte und Gemeinden können in verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit Anstalten zur Betreuung ihrer Mitglieder gründen (Altersheime, Krankenhäuser usw.), sowie Organisationen für Dienstleistung (Bibliotheken, Orchester).


Die Verwaltungsaufsicht des Staates wird vom Präfekten ausgeübt und in Ausnahmefällen vom Innenminister. Ihre Grenzen werden vom Gesetz bestimmt. Die Aufsicht darf gewisse von der Verfassung gezogene Grenzen nicht überschreiten. Die Initiative und die Aktionsfreiheit der Organe der örtlichen Selbstverwaltung darf nicht behindert werden.
Die Verwaltungspraxis wird vom Prinzip der Gesetzlichkeit getra-gen. Dadurch ist sie mit dem Prinzip der Souveränität des Volkes verbunden. Das Parlament bestimmt den Raum, in welchem sich die Tätigkeit der Verwaltung entfaltet. Handlungen ohne gesetzli-chen Rückhalt sind unerlaubt und strafbar.

 

  Prinzipien der Verwaltungsarbeit

 

Die Verwaltungspraxis wird in erster Linie von den übergeordneten Behörden kontrolliert, sofern sie sich auf niedrigerer als der Ministerebene entfaltet.


Für die ministeriellen Handlungen und Unterlassungen gibt es keine hierarchisch übergeordnete Behörde. Die Verwaltung wird auch von Organen aus einem oder mehreren Mitgliedern kontrol¬liert, denen das Gesetz eine solche Kompetenz einräumt, das so eine eigene (richterliche) Instanz zur Anrufung gegen Verwaltungsakte schafft. Bei den unabhängigen öffentlichen Dienststellen, den juristischen Personen öffentlichen Rechts und den öffentlichen Betrieben wird die Kontrolle von jener Behörde ausgeübt, die im Rahmen des Gesetzes die Aufsicht führt.


Eine Art Kontrolle wird vom Parlament mittels der Eingaben aus-geübt, die ihm von den Staatsbürgern eingereicht werden, sowie durch die Fragen und Anfragen der Abgeordneten, ferner von den Untersuchungsausschüssen, die vom Parlament eingesetzt werden und schließlich – drastischer – durch die Stellung der Vertrauensfrage oder durch Misstrauensanträge gegen die Regierung oder einen Minister. Die wirksamste Kontrolle jedoch ist die richterliche Kontrolle, die zur Aufhebung eines gesetzwid¬rigen Verwaltungsaktes führen kann oder zur grundsätzlichen Rechtfertigung des Betroffenen durch Befriedigung seiner Forderung.

 

  Die Menschenrechte

 

Die griechischen Verfassungen waren bei der institutionellen Sicherung der persönlichen Freiheiten und Rechte von Anfang angroßzügig gewesen. Die Verfassungen aus der Zeit der grie-chischen Revolution (1821-1827) waren in diesem Kapitel vielen europäischen Verfassungen voraus. In der geltenden Verfassung (in der die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Deklaration der Menschenrechte vom 10.12.1948 und die römische Konvention des Europarates vom 4.11.1950 berücksichtigt sind) sind diese Freiheiten und Rechte vor dem Eingriff des Staates sowie Dritter offenkundig gesichert und ihre soziale Grundlage erweitertworden. Über die bekannten persönlichen Freiheiten (wie die Freiheit und Sicherheit der Person, die religiöse und wirtschaftli¬che Freiheit, die Gleichheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, die Gedanken -, Presse -, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Erziehung, der Berufung, des Eigentums) und über die politischen Freiheiten hinaus (wie das Recht, an der Regierung und an den Wahlen teilzunehmen), garantiert die Verfassung von 1975 auch soziale Rechte und Pflichten des Staatsbürgers, wie das Recht auf Arbeit, das Recht auf freie soziale und kulturelle Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf den Schutz der natürlichen und der kulturellen Umwelt.